Wichtige Gesetzte in Theldea

Allgemeines Volksrecht

§ 1 Bürgerrecht

Ein jedes in Theldea geborenes Kind ist von Geburt an Bürger des Landes und hat somit das Anrecht auf einen Bürgerbrief.

§ 5 Recht auf Verhandlung Höherer Ordnung

Jedem Bürger Theldeas steht das Recht zu, eine Verhandlung höherer Ordnung zu fordern. Verhandlungen höherer Ordnung werden durch einen Adeligen Theldeas geführt.

§ 8 Freibrief der Reise

Ein jeder Bürger Theldeas kann für Gäste des Landes die Bürgschaft übernehmen. Dieser Gast hat dann das Anrecht auf einen Freibrief der Reise.

§ 8.1 Pflichten und Rechte des Reisenden

Ein jeder, für den ein Freibrief der Reise gilt, steht unter dem Schutz des theldeanischen Gesetzes und muss es in gleichem Maße wie ein Bürger Theldeas achten.

§ 8.2 Pflichten des Bürgen

Ein jeder Bürger Theldeas steht für alle Gesetzesbrüche ein, die ein Gast für den er bürgt begeht.

§ 17 Lehensrecht

Ein jeder Adliger kann Gesetze erlassen, die in seinem Lehen bindend sind. Diese Gesetze dürfen keinem Gesetz oder Erlass  höherer Ordnung widersprechen.

§ 25 Sklaverei

Der Handel von Sklaven ist innerhalb der Grenzen des Landes verboten und wird unter schwere Strafe gestellt.

 

Königliche Erlasse

Besondere Rechte

König Garath I. von Winterfels im Jahre 69 n.d.F.

Dem Grafen von Vol sei es gestattet nach eigenem Ermessen königliche Erlasse zu proklamieren. Diese sind bindend für jeden Bürger Theldeas und jeden Gast unter Bürgen Recht.

Erlasse des Schwertes

König Garath I. von Winterfels im Jahre 110 n.d.F.  

Es ist keinem Bürger Theldeas erlaubt, ein Schwert oder eine Klinge mit zwei Schneiden zu besitzen und zu führen.

König Garath I. von Winterfels im Jahre 110 n.d.F.

Nachtrag seiner königlichen Majestät Garath I. von Winderfels fünfter König Theldeas n.d.F, es sei den Fechtmeistern am Hofe, sowie ihren Schülern und dem hohen Adel erlaubt eine Klinge gar welcher Art zu tragen. Ein jeder der vier Generationen des Adels in seinem Blute nachzuweisen vermag, falle unter dieses Recht.

Graf Theodor von Vol im Jahre 110 n.d.F.

Nachtrag des Grafen von Vol, berufen auf das Recht zur Gesetzgebung von Theldea. Es sei der Garde von Volthor gestattet Waffen jeglicher Art zu führen und zu besitzen.

König Garath I. von Winterfels im Jahre 110 n.d.F.

Keinem Schmied sei es von nun an erlaubt, ohne Anordnung des Hofes oder auf Erlass des Grafen von Vol ein Schwert oder eine Klinge mit zwei Schneiden zu schmieden.

Erlasse der Magie

König Gunther I. von Winterfels 44 n.d.F.

Ein jeder Magiekundige hat sich der Registrierung zu unterziehen.

König Gunther I. von Winterfels 44 n.d.F.

Dies gilt nicht für Magiekundige, welche einen Freibrief der Reise vorweisen können.

König Gunther I. von Winterfels 50 n.d.F.

Ein jeder Magiekundige, der nicht der Registrierung unterzogen wurde, ist in Haft zu nehmen.

König Gunther I. von Winterfels 51 n.d.F.

Ein jeder festgesetzte Magiekundige ist der Garde zu überstellen.

König Gunther I. von Winterfels 51 n.d.F.

Ein jeder Magiekundige der seine Magie verwendet und damit einem Bürger Theldeas oder einem Gast mit Freibrief der Reise Schaden zufügt, ist in Haft zu nehmen und der Garde zu überstellen.

König Gunther I. von Winterfels 51 n.d.F.

Dies gilt auch für Magiekundige mit einem Freibrief der Reise. Sie sind in Haft zu nehmen und zu verurteilen. Das Urteil wird dem Bürgen mitgeteilt und an Gast und Bürger vollzogen,  sofern die Bürgschaft legitim und belegt ist.

König Gunther I. von Winterfels 51 n.d.F.

Ein jeder Bürger Theldeas, der dem Talent der Magie mächtig ist hat sich der Registrierung durch die Garde zu unterziehen.

König Gunther I. von Winterfels 52 n.d.F.

Ein jeder Bürger Theldeas, der dem Talent der Magie mächtig ist hat seinen Dienst in der Garde zu leisten.

König Gunther I. von Winterfels 51 n.d.F.

Ein jeder Bürger Theldeas, der dem Talent der Magie mächtig ist und sich nicht der Registrierung unterzieht und nicht seinen Dienst in der Garde leistet hat das Recht auf Besitz dieses Talentes verwirkt.

König Gunther I. von Winterfels 51 n.d.F.

Ein jeder Gast Theldeas der dem Talent der Magie mächtig ist, nicht dem Bürgen Recht unterliegt und das Talent zum Schaden gegenüber eines Bürgers Theldeas einsetzt, hat sein Recht auf Besitzt dieses Talentes verwirkt.

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